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   BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10   

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https://dejure.org/2012,8364
BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10 (https://dejure.org/2012,8364)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2012 - IX R 34/10 (https://dejure.org/2012,8364)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - IX R 34/10 (https://dejure.org/2012,8364)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (s. BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 78/06

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575, und IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 60/05

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - Finanzierungsmaßnahmen eines

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 60/05, BFH/NV 2009, 896).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung ausführt (§ 32a Abs. 1 und 3 GmbHG; BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des § 32a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der im Streitfall anzuwendenden Fassung, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286).
  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 1566/09

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung; Auflösungsverlust; Wesentlicher

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1502 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06

    Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 78/06, BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575, und IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98

    Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb --unter weiteren hier nicht problematischen Voraussetzungen-- auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft; Entsprechendes gilt für aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehende Verluste (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 23/92

    Entstehung des Auflösungsgewinns beim wesentlich beteiligten Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (s. BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

    Auszug aus BFH, 24.01.2012 - IX R 34/10
    Da im Streitfall bereits der hälftige Ansatz der zum Auflösungsverlust des Klägers führenden Anschaffungskosten zu einer Steuer von 0 EUR führt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, dass diese Aufwendungen nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen, weil der Kläger keine dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen aus der Beteiligung an der GmbH erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 2011 IX R 28/10, BFHE 233, 439, BStBl II 2011, 814).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Kreditunwürdigkeit einer GmbH auch daraus ergeben, dass die für die Geschäftsführung der GmbH erforderliche Kreditaufnahme ohne zusätzliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14

    Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich

    aa) Nach der Entscheidung des BFH vom 24.01.2012 (IX R 34/10, DStR 2012, 854) ist eine Bürgschaft eigenkapitalersetzend, wenn sie in einer Situation übernommen wird, in der bei objektiver Betrachtung ex ante ein ordentlicher Kaufmann angesichts der Risikobehaftung der Rückzahlung der gesicherten Bankdarlehen durch die GmbH dieser Eigenkapital zugeführt hätte.

    Der Kläger hat zwar weder gegenüber der Bank und der Sparkasse noch gegenüber der GmbH auf seinen Freistellungsanspruch gegen die GmbH nach § 775 BGB verzichtet (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2008 - 5 K 1225/06, juris; FG Düsseldorf vom 30.06.2010 - 15 K 1566/09 E, EFG 2010, 1502 zu Rz. 24; vgl. allerdings die Revisionsentscheidung: BFH vom 24.01.2012 - IX R 39/10, DStR 2012, 854).

  • FG Köln, 30.09.2015 - 3 K 706/12

    "Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG

    Einen eigenkapitalersetzenden Charakter bejaht der BFH, wenn die Bürgschaft in der Krise übernommen worden oder für den Fall der Krise bestimmt gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854; vom 20.08.2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310 sowie vom 05.02.2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018).

    Dabei ist die Frage, ob die Gesellschaft kreditunwürdig und damit in eine Krise geraten ist, vom Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854; vom 20.08.2013 IX R 1/13, BFH/NV 2014, 310 sowie vom 05.02.2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018).

    Fuhrmann und Potsch (DStR 2012, 835) weisen zudem in einer Besprechung des BFH-Urteils vom 24.01.2012 (IX R 34/10, DStR 2012, 854) darauf hin, dass eine Bürgschaft nicht immer schon dann als eigenkapitalersetzend anzusehen sei, wenn die Bank die Kreditvergabe von einer Bürgschaftsgestellung abhängig gemacht habe.

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

    Auch der Ausfall der Regressforderung aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft führt danach nicht zu einer verdeckten Einlage (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733 und vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BStBl II 2005, 707; zum Anwendungsbereich des § 17 EStG vgl. ferner BFH-Urteil vom 24. Januar 2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854).
  • FG Düsseldorf, 11.11.2021 - 14 K 2330/19

    Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer

    aa) Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach der früheren ständigen Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (vgl. nur BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 10 K 10289/08

    Höhe des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG: mittelbare Einlage keine

    Auflösungsverlust i. S. d. § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen (Urteile des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 24. Januar 2012 - IX R 34/10, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2012, 854, Tz. 13; vom 7. Dezember 2010 - IX R 16/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2011, 778, Tz. 23, jeweils m. w. N.).

    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung ausführt (BFH in DStR 2012, 854, Tz. 14; in BFH/NV 2011, 778, Tz. 24, jeweils m. w. N.).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden (BFH in DStR 2012, 854, Tz. 15; in BFH/NV 2011, 778, Tz. 25).

  • FG Düsseldorf, 19.01.2023 - 14 K 1638/20

    Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft

    Zwar führten nach der früheren ständigen Rechtsprechung des BFH auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren, zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung (vgl. nur BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854).

    Die frühere ständige Rechtsprechung des BFH, nach der auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren, zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führen können (vgl. nur BFH-Urteil vom 24.01.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854), findet im Streitfall keine Anwendung.

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31.12.2002

    Krise der Gesellschaft ist daher der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385; vom 07. Dezember 2010 IX R 16/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 778; vom 24. Januar 2012 IX R 34/10, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2013 10 K 10289/08, EFG 2013, 1589).

    Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden (BFH-Urteile vom 07. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778; vom 24. Januar 2012 IX R 34/10, juris).

  • FG Düsseldorf, 20.11.2012 - 13 K 180/11

    Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung - Krisenbestimmte Bürgschaft für

    Insoweit bedarf es nach der ganz herrschenden Auffassung im Zivilrecht, der sich der Senat anschließt (so auch bereits das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.6.2010 15 K 1566/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1502, bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.1.2012 IX R 34/10, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 854), einer weiteren Abgrenzung.
  • FG Düsseldorf, 20.01.2016 - 7 K 1699/14

    Geltendmachung von Gesellschafterdarlehen und verdeckten Einlagen als

    Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung ausführt (§ 32a Abs. 1 und 3 GmbHG; BFH Urteile vom 6.7.1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817 und vom 24.1.2012 IX R 34/10, DStR 2012, 854).
  • BFH, 30.04.2013 - IX B 156/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Krise, Zeitpunkt ihres Eintritts, Ermittlungspflicht

  • FG Hamburg, 27.11.2013 - 3 K 107/12

    Nachträgliche Anschaffungskosten für im Zusammenhang mit dem

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